Profil
VISION KINO ist eine gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung der Film- und Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen. Sie wird unterstützt von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, der Filmförderungsanstalt, der Stiftung Deutsche Kinemathek sowie der Kino macht Schule GbR, bestehend aus dem AllScreens Verband Filmverleih und Audiovisuelle Medien e. V., dem HDF Kino e.V., der Arbeitsgemeinschaft Kino Gilde deutscher Filmkunsttheater e.V. und dem Bundesverband kommunale Filmarbeit e.V. Die Schirmherrschaft über VISION KINO hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier übernommen.
Ziel und Aufgabe von VISION KINO ist es, als Teil der kulturellen Jugendbildung und im Rahmen einer übergreifenden Medienkompetenz, insbesondere die Filmkompetenz von Kindern und Jugendlichen zu stärken und sie gleichzeitig für den Kulturort und originären Rezeptionsort des Films, das Kino, zu sensibilisieren.
Diskriminierungskritische Organisationsentwicklung
Bei VISION KINO befinden wir uns aktuell in einem diskriminierungskritischen Prozess, der Rassismus, Antisemitismus und andere Diskriminierungsformen innerhalb unserer Institution zunächst aufzeigen soll, um sie im Anschluss zu minimieren. Angestoßen wurde die Bestrebung durch Fehler auf struktureller, inhaltlicher und personeller Ebene, die wir sehr bedauern und aufarbeiten. Wir arbeiten, u. a. durch Impulse von Bi_PoC Mitarbeitenden und begleitet durch Expert*innen, an einer nachhaltigen, ganzheitlichen, machtkritischen Organisationsentwicklung. Dies spiegelt sich auch in der inhaltlichen Ausrichtung und Ausführung der Projekte von VISION KINO wider. Als Team lernen wir in diesem Prozess, verantwortungsbewusst (accountable) sowie diskriminierungskritisch zu handeln. Unser Ziel ist die Schaffung eines vertrauensvollen und sicheren Arbeitsumfeldes, insbesondere für Menschen mit Rassismus- und Antisemitismuserfahrung sowie mit anderen Marginalisierungserfahrungen.
VISION KINO unterstützt und fördert eine kontinuierliche schulische und außerschulische Filmarbeit durch:
- Information, Beratung und Publikationen zur Film- und Medienarbeit
- Vernetzung und Koordination von Initiativen und Institutionen
- eigene Projekte und Projektunterstützung
- Angebote der Evaluierung und Qualitätssicherung
Bei den SchulKinoWochen, die jährlich stattfinden, wird das Kino zum Lernort. Bundesweit wird für Schulen ein vielfältiges Programm für den Unterricht mit relevanten Filmen, pädagogischen Begleitmaterialien und Fortbildungsmöglichkeiten angeboten. Die ca. 800 teilnehmenden Kinos bieten für die Schulvorstellungen während dieser Zeit vergünstigte und einheitliche Sonderpreise an. Über 900.000 Schüler*innen besuchten gemeinsam mit ihren Lehrkräften Kinovorführungen in allen 16 Ländern und rund 1.000 Lehrkräfte nahmen an projektbegleitenden Fortbildungsveranstaltungen teil.
Mit dem regelmäßig alle zwei Jahre stattfindenden Kongress wird für rund 400 Akteure aus Bildung, Filmbranche, Kultur und Politik ein Begegnungsforum geschaffen, in dem die Notwendigkeit der Filmbildung thematisiert sowie neue Konzepte und Wege lebendig diskutiert werden.
Monatlich verschickt VISION KINO FilmTipps zu aktuellen Filmen, die sich für die Bildungsarbeit eignen, insbesondere Lehrkräfte und Kinobetreiber*innen. Die FilmTipps enthalten Altersempfehlungen, Anregungen zu konkreten Einsatzmöglichkeiten im Unterricht sowie zu verfügbaren Filmheften und Arbeitshilfen. Darüber hinaus informiert VISION KINO mit weiteren Publikationen über Methoden und Fragen der Filmbildung und Schulkinoarbeit. Dazu gehören Praxisleitfäden für Lehrkräfte, Eltern und für die inklusive Filmarbeit, von denen bereits über 70.000 Exemplare verbreitet wurden, Filmhefte, didaktische DVDs sowie eine Webseite zum Thema Urheberrecht und Film (wer-hat-urheberrecht.de).
Der Drehbuchpreis Kindertiger, den VISION KINO jedes Jahr gemeinsam mit dem Kinderkanal von ARD und ZDF verleiht, würdigt mit einem von der FFA gestifteten Preisgeld in Höhe von 25.000 Euro das beste Drehbuch eines bereits realisierten Kinderfilms.
Im Rahmen von Einzelprojekten, Veranstaltungen und Kooperationen setzt VISION KINO neue Impulse, entwickelt kreative Konzepte und unterstützt Engagement und Ideen mit Modellcharakter für die Filmbildungsarbeit.
Mehr zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der VISION KINO finden sich auf der Team-Seite.
Die Vision Kino gGmbH ist ein Modell einer Public-Private-Partnership. Das Ziel, Filmkultur und Filmbildung insbesondere für Kinder und Jugendliche zu fördern, wird somit gemeinsam von staatlichen und privatwirtschaftlichen (im Speziellen von Vertretern der deutschen Filmwirtschaft) Kräften getragen.
Zu den Gesellschaftern gehören je ein Vertreter der
- Filmförderungsanstalt
- Deutsche Kinemathek
- Kino macht Schule GbR, bestehend aus
- AllScreens Verband Filmverleih und Audiovisuelle Medien e.V.
- HDF KINO e.V.
- Arbeitsgemeinschaft Kino - Gilde deutscher Filmkunsttheater e.V.
- Bundesverband kommunale Filmarbeit e.V.
Gesellschafterversammlung
- Peter Dinges (Filmförderungsanstalt), Vorsitzender
- Dr. Rainer Rother (Deutsche Kinemathek)
- Nicole Masters (als Vertreterin der Kino macht Schule GbR)
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der BKM bzw. den Gesellschaftern für die Dauer von drei Jahren entsendet werden; ihm gehören an:
- ein Vertreter der BKM (Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien/Kulturstaatsministerium)
- ein Vertreter der FFA (Filmförderungsanstalt: Bundesanstalt des öffentlichen Rechts mit der Aufgabe, den deutschen Film und die deutsche Filmwirtschaft zu fördern)
- ein Vertreter der Kino macht Schule GbR (Interessengemeinschaft der deutschen Filmwirtschaft zur Unterstützung der Filmbildung und Filmkultur bestehend aus den drei nationalen Kinoverbänden: HDF - Hauptverband Deutscher Filmtheater, AG Kino Gilde - Arbeitsgemeinschaft deutscher Filmkunsttheater, BkF - Bundesverband kommunale Filmarbeit sowie AllScreens Verband Filmverleih und Audiovisuelle Medien e.V. )
Zur Zeit gehören dem Aufsichtsrat an:
- Petra Rockenfeller (Vertreter der Kino macht Schule GbR), Vorsitzende
- Dr. Jan Ole Püschel (Vertreter der BKM)
- Martin Michaelis (Vertreter der FFA)
VISION KINO wird fachlich durch einen Beirat beraten. Auch die Gremien spiegeln die gemeinschaftliche Arbeit staatlicher Vertreter und der Vertreter aus Filmbranche und Filmwirtschaft wider.
- Beate Völcker – Vorsitzende – (Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg, Referentin im Bereich Medienprojekte und Filmbildung) // Stellvertretung: Bernhard Bauser (Hessische Lehrkräfteakademie, Dezernat Medien II.3)
- Sven von Appen (Head of Screen Content at f!lmpalast - Group | Kieft Projekt- & Verwaltungs GmbH)
- Prof. Dr. Petra Anders (Vertreterin der KMK- Kommission „Bildung in der digitalen Welt“, Humboldt-Universität zu Berlin, Leiterin des Arbeitsbereiches Deutschunterricht und seine Didaktik in der Primarstufe im Institut für Erziehungswissenschaften)
- Dr. Johann Claussen (Kulturbeauftragter des Rates der EKD) // Stellvertretung: Uta Losem (Kommissariat der Deutschen Bischöfe - Katholisches Büro Berlin)
- Christoph Liedke (Wild Bunch Germany GmbH, Managing Director Theatrical & Home Entertainment) // Stellvertretung: Kalle Friz (STUDIOCANAL GmbH, CEO)
- Stellvertretung: Matthias Helwig (Breitwand-Kinos in Gauting, Schloss Seefeld und Starnberg)
- Anna Kruse (Cineplex Deutschland GmbH & Co KG) // Stellvertretung: Matthias Helwig (Breitwand-Kinos in Gauting, Schloss Seefeld und Starnberg)
- Manja Malz (Kinemathek Hamburg e.V./ Kommunales Kino Metropolis) // Stellvertretung: Holger Tepe (Film- und Bildungsinitiative e.V., LAG Jugend und Film Niedersachsen e.V.)
- Katharina Narbutovic (Bundespräsidialamt, Referatsleitung Kunst und Kultur, Kirchen und Religionsgemeinschaften)
- Anna de Paoli (Filmproduzentin, Filmproduktion Schattenkante; Dozentin Filmproduktion, dffb, Film macht Schule)
- Katrin Willmann (Bundeszentrale für politische Bildung, Filmreferentin am Fachbereich Multimedia) // Stellvertretung: Inga Jochimsen (Bundeszentrale für politische Bildung)
Satzung
§ 1 Firma, Sitz
1. Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma:
Vision Kino gGmbH Netzwerk für Film- und Medienkompetenz.
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck und Gegenstand der Gesellschaft
1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Verständnisses für und die Kenntnis über das Medium Kinofilm und den Erlebnisort Kino sowie die Durchführung bundesweiter unterstützender Maßnahmen zur Vermittlung von Filmbildung, zur Förderung der Filmkultur in Deutschland und zur Wahrung des nationalen Filmerbes.
2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
(a) die Durchführung von Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche an das Medium Film herangeführt werden, z.B. Schulfilmwochen,
(b) die Verbreitung von filmpädagogischen Begleitmaterialien,
(c) die Durchführung und Organisation eines regelmäßigen Kongresses zum öffentlichen Diskurs über Filmwissen, Filmkultur und Filmbildung,
(d) den Aufbau einer kostenfreien, öffentlich zugänglichen Datenbank zur Vernetzung vorhandener und neuer Initiativen im Bereich Kino und Schule.
3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft (Körperschaft) erhalten.
4. Soweit gesetzlich zulässig und nach diesem Gesellschaftsvertrag nicht unzulässig, ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand der Gesellschaft zu dienen.
§ 3 Stammkapital und Stammeinlage
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 27.000,00
(in Worten: Euro Siebenundzwanzigtausend).
2. Hiervon übernehmen:
a) die Filmförderungsanstalt, Bundesanstalt des Öffentlichen Rechts, Berlin, - im folgenden FFA - eine Stammeinlage i.H.v. € 9.000,00,
b) die Stiftung Deutsche Kinemathek, Berlin, - im folgenden SDK - eine Stammeinlage i.H.v. € 9.000,00,
c) die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „Kino macht Schule“, Berlin, bestehend aus ihren Gesellschaftern
aa) Verband der Filmverleiher e.V., Wiesbaden,
bb) AG Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V., Berlin
cc) Bundesverband kommunale Filmarbeit e.V., Frankfurt/Main,
dd) Cineropa e.V., Düsseldorf,
ee) Hauptverband Deutscher Filmtheater e.V., Berlin,
eine Stammeinlage i.H.v. € 9.000,00.
3. Die Stammeinlagen sind sofort in voller Höhe in Geld zu erbringen.
§ 4 Verfügungen über Geschäftsanteile
Die Verfügung über einen Geschäftsanteil oder einen Teil eines Geschäftsanteils ist nur mit schriftlicher Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zulässig.
§ 5 Organe
Organe der Gesellschaft sind:
1. die Geschäftsführung
2. die Gesellschafterversammlung
3. der Aufsichtsrat
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Zahl der Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis bestimmt die Gesellschafterversammlung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt worden, so bestimmt die Gesellschafterversammlung, ob einem Geschäftsführer der Vorsitz in der Geschäftsführung übertragen wird.
2. Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann jedem Geschäftsführer die Befugnis zur Alleinvertretung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
§ 7 Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder durch diese Satzung zur ausschließlichen Zuständigkeit zugewiesen sind. Insbesondere obliegen ihr:
1. die Konkretisierung und Fortentwicklung der Ausgestaltung von Maßnahmen zur Umsetzung der grundsätzlichen Unternehmenszwecke;
2. im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung;
3. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums (im 3-Jahresrythmus);
4. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats (im 3-Jahresrythmus);
5. im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat die Verabschiedung des Wirtschaftsplans;
6. im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat die Feststellung des Jahresabschlusses;
7. im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat die Entlastung der Geschäftsführung;
8. im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers;
9. der Beschluss über die Geschäftsordnungen mit Ausnahme der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat;
10. im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat die Erstellung einer Reise- und Spesenordnung für die Organe und sonstigen Gremien der Gesellschaft.
§ 8 Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung tritt mindestens einmal jährlich und in der Regel am Sitz der Gesellschaft zusammen.
2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung muss einberufen werden, wenn die Belange der Gesellschaft dies erforderlich erscheinen lassen oder mindestens ein Gesellschafter dies fordert. Ferner kann der Aufsichtsrat eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft liegt.
3. Die Gesellschafterversammlung wird vom Geschäftsführer oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats durch eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessen kürzerer Frist erfolgen.
4. Die Gesellschafterversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden, der die Sitzungen der Gesellschafterversammlung leitet.
5. Die Gesellschafterversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden des Aufsichtsrats.
6. Die Gesellschafterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie beschließt hierüber mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Gesellschafterbeschlüsse
1. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel des Stammkapitals vertreten sind. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen durch die Geschäftsführung eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Vollmachten zur Vertretung und Ausübung des Stimmrechts müssen der Gesellschaft in schriftlicher Form übergeben werden.
3. Die Gesellschafterversammlung beschließt, soweit nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag in der jeweils geltenden Form eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit.
4. Jeder Gesellschafter kann im Einzelfall zu der Gesellschafterversammlung einen Berater seines Vertrauens hinzuziehen.
5. Gesellschafterbeschlüsse können, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist, auch schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder per elektronischer Post gefasst werden, wenn kein Gesellschafter dieser Form der Beschlussfassung innerhalb von 14 Tagen ausdrücklich widerspricht und sich jeder Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt.
§ 10 Protokollierung
1. Über den Verlauf der Gesellschafterversammlung ist, soweit nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift der Sitzungsniederschrift zu übersenden.
2. Gemäß § 9 Ziff. 5 gefasste Beschlüsse sind zeitnah im Umlaufverfahren in einem von allen Gesellschaftern zu unterzeichnenden Beschlussprotokoll festzuhalten.
§ 11 Aufsichtsrat
1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, auf den die Vorschriften des Aktiengesetzes nicht anzuwenden sind. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen ein Mitglied von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde entsendet wird. Die anderen beiden Mitglieder sind von der FFA einerseits und von der „Kino macht Schule GbR“ andererseits zu entsenden. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
2. Der Aufsichtsrat ist zuständig für die Beratung und Überwachung der Geschäftsführung sowie einvernehmlich mit der Gesellschafterversammlung für Entscheidungen nach Maßgabe des § 7 Ziffern. 2, 5, 6 , 7, 8 und 10. Er hat, insbesondere im Zusammenhang mit Empfehlungen des Kuratoriums oder des Beirats, ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung im Einzelfall.
3. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beschließt hierüber mit einfacher Mehrheit.
4. Jedes Mitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft niederlegen.
§ 12 Aufsichtsratssitzungen, Aufsichtsratsbeschlüsse
1. Aufsichtsratssitzungen sollen in der Regel einmal im Kalenderhalbjahr stattfinden. Sie müssen einmal im Kalenderjahr stattfinden.
2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
3. Der Aufsichtsrat beschließt, soweit nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag in der jeweils geltenden Form eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit.
4. Die Einberufung der Aufsichtsratssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden und im Verhinderungsfall durch den Geschäftsführer. Ferner kann die Gesellschafterversammlung eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung einberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft liegt.
5. § 9 Abs. 5 und § 10 gelten entsprechend.
§ 13 Kuratorium
1. Für die Unterstützung der Ziele der Gesellschaft in der Öffentlichkeit kann die Gesellschafterversammlung ein Kuratorium einrichten. Es besteht aus ehrenamtlichen Mitgliedern, die über besondere Sachkenntnis und Erfahrungen auf dem Gebiet der Filmbildung, des Filmerbes sowie deren Vermittlung verfügen oder als Vertreter von Verbänden oder Einrichtungen des Filmwesens zum Zweck der Gesellschaft einen besonderen Beitrag leisten können.
2. Regelungen zur Benennung der Mitglieder des Kuratoriums sowie zur Arbeitsweise des Gremiums können in der von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Geschäftsordnung getroffen werden.
§ 14 Beirat
1. Für die Beratung der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung bei Maßnahmen zur fachlichen Umsetzung der inhaltlichen Zielsetzungen der Gesellschaft soll ein Beirat gebildet werden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) fachliche und organisatorische Unterstützung und Beratung der Geschäftsführung im Hinblick auf die Durchführung geplanter Initiativen im Bereich der Filmbildung;
b) Beratung der Geschäftsführung bei der ausgewogenen Auswahl pädagogisch wertvoller Filme für das Schulfilmwochen-Programm;
c) Inhaltliche Unterstützung und Beratung der Geschäftsführung im Hinblick auf die Auswahl und Gestaltung der filmpädagogischen Begleitmaterialien;
d) Anregung neuer Initiativen im Bereich der Filmbildung.
2. Der Beirat besteht aus bis zu 15 ehrenamtlichen Mitgliedern sowie bis zu 15 ehrenamtlichen Stellvertretern/innen, die über besondere Sachkenntnis und Erfahrung auf dem Gebiet der Filmbildung, des Filmerbes sowie deren Vermittlung verfügen oder als Vertreter von filmwirtschaftlichen Verbänden für den Gegenstand der Gesellschaft einen besonderen Beitrag leisten können. In der von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Einrichtungen und Bereiche bei der Berufung der Mitglieder zu berücksichtigen sind.
3. Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von drei Jahren von der Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Geschäftsführers oder eines Gesellschafters berufen. Für jedes bestellte Mitglied wird eine Stellvertretung auf Vorschlag von der Gesellschafterversammlung, auf Vorschlag der Geschäftsführung oder eines Gesellschafters berufen.
4. Auf Vorschlag des Geschäftsführers kann der Beirat Unterkommissionen für einzelne Aufgaben bilden. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 15 Unternehmensplanung
1. Vor Ablauf eines jeden Geschäftsjahres legt die Geschäftsführung der Gesellschafterversammlung sowie dem Aufsichtsrat die Unternehmensplanung für das folgende Geschäftsjahr und eine mittelfristige Vorausschau zur Zustimmung vor. Art und Umfang der Planung und der mittelfristigen Vorausschau im Einzelnen bestimmt die Gesellschafterversammlung. Die Geschäftsführung legt den Gesellschaftern und dem Aufsichtsrat in den ersten zwölf Monaten nach Eintragung in das Handelsregister monatlich einen Soll-Ist-Vergleich vor. Nach Ablauf von zwölf Monaten legt die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat vierteljährlich einen Soll-Ist-Vergleich vor.
2. Die Geschäftsführung hat die Gesellschafterversammlung sowie den Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres über die geplante inhaltliche Arbeit für das folgende Geschäftsjahr schriftlich zu unterrichten.
§ 16 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 Jahresabschluss, Lagebericht
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb der gesetzlichen Frist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Mit Jahresabschluss, Prüfungsbericht und Lagebericht legt die Geschäftsführung in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres den Gesellschaftern einen Vorschlag für die zweckgebundene Verwendung des Ergebnisses unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Rücklagenbildung vor.
§ 18 Liquidation
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Filmförderungsanstalt, Bundesanstalt des öffentlichen Rechts, Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Entsprechendes gilt, soweit sich eine Regelungslücke in dieser Satzung ergeben sollte.
2. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten (Notarkosten, Rechtsanwaltskosten, Steuerberaterkosten, Handelsregisterkosten einschließlich Veröffentlichungskosten, Kosten der Auskunft der Industrie und Handelskammer) bis zu einer Höhe von 2.500,00 EUR.
§ 20 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist der Sitz der Gesellschaft.
Aktuell
Interview mit Geschäftsführer Leopold Grün in der Blickpunkt Film vom 10.07.2020
Interview mit Leopold Grün
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